Wer entscheidet eigentlich ob Unterricht in der Schule stattfindet oder nicht?
Auf Grundlage der Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erhalten die Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) unmittelbar Meldungen, ob extreme Witterungsverhältnisse (Unwetter) vorliegen. Zu den Unwetterereignissen zählen:
- (extrem) heftiger Starkregen,
- schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,
- schwere bis extreme Gewitter evtl., mit extremen Orkanböen/Starkregen,
- (extrem) starker Schneefall evtl., mit Verwehungen,
- Glatteis.
In diesen Fällen wird vom Krisenbeauftragten der Bezirksregierung Münster bis 18h des Vortages entschieden, ob das Ruhen des Unterrichts in Präsenz angekündigt werden soll. Die Schulleiter erhalten dann eine Nachricht und informieren die Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler über Email, Schoolfox und die Homepage.
„Betrifft das Unwetter das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen kann das Ministerium für Schule und Bildung über einem landesweiten Ruhen des Unterrichts in Präsenz entscheiden. Schülerinnen und Schüler verbleiben bei einem angeordneten Ruhen des Präsenzbetriebes zu ihrem eigenen Schutz zu Hause und nehmen am Distanzunterricht teil oder erledigen ersatzweise Aufgaben.“
Alle Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst anzutreten (§ 15 ADO). Eine Betreuung anwesender Schülerinnen und Schüler wird sichergestellt.
Bei regionalen Ereignissen wie Blitzeis kann es sein, dass die Schulbusse morgens nicht fahren. Die Stadt Rheine informiert die Schulleitungen. Die Präsenzpflicht in der Schule kann dann ebenfalls in Absprache mit den anderen Schulen ausgesetzt werden. Auch hier werden alle Eltern z.B. über das Lokalradio, über die Schulhomepages informiert.
In jedem Falle gilt bei Unwetter aber immer:
Es gilt weiterhin der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“. Demnach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule umgehend zu informieren (Rd.Erl. 12-51 Nr. 1, Abschnitt 2, Abs. 2.1). Weitere Informationen erhalten Sie natürlich über unser Schulbüro!